Neue Corona-Regeln

Mehr Lockerungen im Alltag: Neue „Inzidenzstufe 0“ ab 9. Juli im Kreis Viersen

Der Kreis Viersen veröffentlichte gestern eine Pressemitteilung mit den ab sofort gültigen, neuen Regelungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie.

Neue Regeln

Der Kreis Viersen veröffentlichte gestern eine Pressemitteilung mit den ab sofort gültigen, neuen Regelungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie.

Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW bringt auch für den Kreis Viersen weitgehende Lockerungen. Ab Freitag, den 9. Juli, gilt die neue „Inzidenzstufe 0“. Sie bleibt bestehen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage lang unter dem Wert von 10 bleibt.

Mit ihr wird eine Normalisierung vieler Lebensbereiche möglich, da etwa die Kontaktbeschränkungen entfallen. Die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird empfohlen, ist aber nicht mehr verpflichtend. Die Maskenpflicht besteht grundsätzlich weiterhin im Einzelhandel und dem Öffentlichen Personennahverkehr.  In vielen Innenbereich wird sie nur noch empfohlen.

„Die neuen Regelungen bringen uns einen lang ersehnten Alltag wieder“, freut sich Landrat Dr. Andreas Coenen. „Viele Beschränkungen entfallen, gerade im privaten Bereich wird sich das bemerkbar machen. Dennoch rufe ich alle Bürgerinnen und Bürger im Kreis Viersen mit Blick auf die hochansteckende Delta-Variante weiterhin zu Vorsicht und Besonnenheit auf, was den Umgang mit Schutzmaßnahmen angeht.“

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt vorerst bis zum 5. August 2021.

In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt waren (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:

Maskenpflicht

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

Negativtestnachweis

Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis nach Absatz 1 (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

Die aktuellen Regelungen laut CoronaSchVO für die Stufe 0 unter Berücksichtigung der niedrigen Landesinzidenzwerte sind:

Kontaktbeschränkungen 

  • Es gibt keine Beschränkungen mehr.
  • Mindestabstände werden empfohlen.

Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften der Grundversorgung sowie in sonstigen Einzelhandelsgeschäften

  • Die flächenmäßigen Begrenzungen entfallen, wenn auch die Landesinzidenz zwischen 0 und 10 liegt.
  • Die Maskenpflicht bleibt weiterhin bestehen.

Sport

  • Sportausübung sind ohne Beschränkungen möglich.
  • Sportveranstaltungen dürfen außen ohne Beschränkungen stattfinden. In Innenbereichen muss entweder ein negatives Testergebnis oder ein Sitzplankonzept im Schachbrettmuster und einer maximalen Auslastung von 33 Prozent der Kapazität vorliegen.
  • Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind nur dann zulässig nur, wenn die Landesinzidenz ebenfalls zwischen 0 und 10 liegt. 
  • Ab 5.000 Zuschauer ist ein Negativtest und ein Hygienekonzept erforderlich.

Außerschulische Bildungsangebote

  • Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden.
  • Es gibt keine weiteren Beschränkungen.

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Eltern-Kind-Angebote der Familienbildung

  • Bei Ferienfreizeiten ist eine einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots erforderlich. Bei Kinder- und Jugendreisen ist die Testpflicht sowohl zu Anfang als auch am Ende des Angebots vonnöten.
  • Ansonsten gibt es keine Einschränkungen mehr.

Kultur

  • Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) muss wahlweise ein negatives Testergebnis oder ein Sitzplan nach Schachbrettmuster vorgelegt werden. Im Übrigen gelten keine Beschränkungen mehr.
  • Veranstaltungen von mehr als 500 Personen sind nur dann zulässig, wenn die Landesinzidenz ebenfalls zwischen 0 und 10 liegt. 
  • Ab 5.000 Zuschauer ist ein Negativtest und ein Hygienekonzept erforderlich.
  • Der Besuch von Museen und ähnlichen Einrichtungen ist ohne Einschränkungen (auch ohne Maske) erlaubt.
  • Musikfestivals und ähnliche Veranstaltungen sind schon vor dem 27.08. zulässig.

Weitere Freizeiteinrichtungen

  • Es gelten keine Beschränkungen mehr. Die Kontaktnachverfolgung ist bei maximal 500 Teilnehmenden an einer Veranstaltung beziehungsweise bei maximal 2.000 Besuchern einer Einrichtung pro Tag aufgehoben.
  • Es gelten keine Beschränkungen, wenn die Landesinzidenz ebenfalls zwischen 0 und 10 liegt.
  • Dann ist auch der Betrieb von Clubs und Diskotheken im Innenraum erlaubt. Als Voraussetzung muss ein Konzept vorliegen. Die Kontaktnachverfolgung und Testnachweispflicht bleibt bestehen.

Körpernahe Dienstleistungen

  • In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vollständig. Ausgenommen davon ist die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske für Erbringer körpernaher Dienstleistungen, die nicht über einen Negativtestnachweis verfügen oder einen dokumentierten Selbsttest nach § 7 Absatz 4 durchgeführt haben.

Öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung

  • Für Fahrgäste und Taxifahrer besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske.

Gastronomie

  • Es gelten keine Einschränkungen solange der Abstand oder die Abtrennung zwischen den Tischen eingehalten wird.
  • Das Bedienpersonal muss weiterhin einen negativen Test (Selbsttest genügt) vorweisen oder eine Maske tragen.

Beherbergung

  • Die Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen. Ein negativer Test ist nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10 erforderlich.

Messen / Märkte

  • Sämtliche Beschränkungen entfallen, wenn auch die Landesinzidenz zwischen 0 und 10 liegt.

Tagungen / Kongresse

  • Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Private Veranstaltungen

  • Bei mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) gilt eine Testpflicht für nicht immunisierte Personen. In dem Fall gelten keine weiteren Beschränkungen.
  • Ohne Testnachweise müssen Mindestabstände sowie die Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiterhin beachtet werden.

Partys und ähnliche Feiern

  • Für private Veranstaltungen gilt: Bei mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) gilt eine Testpflicht für nicht immunisierte Personen. In dem Fall gelten keine weiteren Beschränkungen.
  • Ohne Testnachweise müssen Mindestabstände sowie die Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiterhin beachtet werden.

Große Festveranstaltungen

  • Große Festveranstaltungen sind mit negativem Testnachweis erlaubt, wenn die Landesinzidenz zwischen 0 und 10 liegt.

Die umfangreichen Regelungen für alle Stufen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS): https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw